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Satzung

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§ 1
Der Verein trägt den Namen „INTERESSENGEMEINSCHAFT FÜR MONTESSORI-PÄDAGOGIK E.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in der Geschwister-Scholl-Grundschule in 14612 Falkensee, An der Lake 25.

§ 2
Der Zweck des Vereins besteht darin:
  • die Montessori-Pädagogik in der Öffentlichkeit, in der Vorschul- und Schulerziehung zu fördern.
  • die Aus- und Weiterbildung der Erzieher/innen und Lehrer/Innen zu vermitteln. Dazu führt der Verein Lehrgänge, Workshops und Vortrags-veranstaltungen durch.

    Die dafür notwendigen Räume beschafft der Verein, er übernimmt die Werbung und Organisation.
  • Montessori-Arbeitsmaterial für die Arbeit der Mitglieder zu beschaffen und gegebenenfalls auszuleihen.
  • durch Öffentlichkeitsarbeit über die Ziele und Methoden dieser Pädagogik zu informieren.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck ist hier die Förderung der Erziehung und Volksbildung.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

    § 3
    Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Ablehnung durch den Vorstand ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anfechtbar. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

    § 4
    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist und einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin durch den Tod, in diesem Fall mit Eintritt des Ereignisses.

    § 5
    Bei gröblicher Verletzung der Belange des Vereins, kann der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitgliedes durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ein Mitglied ausschließen.. Dagegen kann innerhalb eines Monats das aus-geschlossene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen.

    § 6
    Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages beträgt für natürliche Personen 25,00 Euro, für juristische Personen 50,00 Euro.

    § 7
    Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

    § 8
    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern, die nach Möglichkeit die Bereiche Kinderhaus, Grundschule und Sekundarstufe vertreten sollen.
    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit eine Nachwahl.
    Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
    Der Vorstand leitet den Verein auf allen Teilgebieten nach innen und außen.
    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zur Vertretung des Vereins ist die/der Vorsitzende mit einem anderen Vorstands-mitglied befugt.

    § 9
    Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung ein, zu der rechtzeitig vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen ist.
    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Niederschrift einzusehen.

    Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, entlastet und wählt den Vorstand, wählt die Kassenprüfer, beschließt über Beitragsgebühren, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

    Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-, zur Vereinsauflösung eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Der Vorstand kann, bei Erfordernis, eine außerordentlichen Mitglieder-versammlung durchführen.
    Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Dies ist auf der Einladung deutlich zu machen.

    § 10
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Montessori-Landesverband Berlin / Brandenburg e.V.; Friedrich-Ebert-Str. 49; in 14469 Potsdam.

    15. Februar 2010
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